Förderverein der Grundschule an der Mühle e.V.

Vereinssatzung

1. Satzungsänderung - Beschlossen am 6. November 2018

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein trägt den Namen "Förderverein der Grunschule an der Mühle" und soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in der Kienbergstraße 59, 12685 Berlin
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 2018
§ 2 Ziel und Zweck des Vereins
  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung.
  2. Der Zweck wird insbesondere erfüllt durch
    1. ideelle und materielle Unterstützung der Grundschule an der Mühle (§ 57 Nr. 1 AO)
    2. Beschaffung von Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterial sowie Ausstattungsgegenständen einschließlich Wartung und Pflege
    3. Ausstattung des Computerbereiches
    4. Beschaffung von Auszeichnungen und Preisen für Schulische Wettbewerbe
    5. Unterstützung bei der Herausgabe einer Zeitung an der Schule (z.B. Schülerzeitung, Elternblatt, Fördervereinsrundbrief)
    6. Außendarstellung der Schule (Homepage)
    7. Durchführung und Mitgestaltung von Schulveranstaltungen
    8. Unterstützung und Mitgestaltung von Arbeitsgemeinschaften
    9. Unterstützung von Klassen-, Kurs- und Gruppenfahrten
    10. Betrieb einer Cafeteria und Schülerfirma als Zweckbetrieb gem. § 65 der AO
    11. Betrieb einer Schulbibliothek
    12. Gestaltung des Außengeländes
    13. Beschaffung von Sport- und Spielgeräten
§ 3 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mittel zum Erreichen dieser Zwecke werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen aufgebracht. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Die Mitglieder des Vostandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
    1. Auf Beschluss des Vorstandes können sie eine angemessene Aufwandspauschale bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale des § 3 Nr. 26a EStG erhalten.
    2. Die weiteren Mitglieder des Vereins üben ihre Tätigkeit ebenfalls grundsätzlich ehrenamtlich aus. Die ihnen hierbei entstehenden Aufwände werden ihnen erstattet. Auf Beschluss des Vorstandes können Mitglieder des Vereins ihre Tätigkeiten auch im Rahmen eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses ausüben.
§ 4 Mitgliedschaft
  1. Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen werden, die seine Ziele unterstützen.
  2. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie sind von der Beitragszahlung befreit und haben Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliedschaft im Verein wird erworben durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag gegenüber dem Vorstand und bedarf dessen Zustimmung. Eine Ablehnung des Antrags muss nicht begründet werden.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch
    1. Austritt, der vom Mitglied jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann;
    2. Tod des Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person;
    3. Ausschluss aus wichtigem Grund. Darüber entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied einen schweren Verstoß gegen den Zweck des Vereins begeht oder dessen Ansehen schädigt. Vor einer Entscheidung ist der/dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der Beschluss des Vorstandes ist, mit einer Begründung versehen, dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung kann die/der Ausgeschlossene beim Vorstand binnen eines Monats nach Empfang der Mitteilung schriftlich Widerspruch einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Ausschluss.
    4. Wenn ein Mitglied mit der Zahlung des Jahresbeitrags mit 6-Monaten im Rückstand ist, kann es aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
  5. Im Falle eines Ausscheidens besteht kein Anspruch auf einteilige Erstattung des entrichteten Jahresbeitrages.
§ 5 Organe des Vereins
  • Organe des Vereins sind
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand
§ 6 Die Mitgliederversammlung
  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung, die jährlich durchzuführen ist.
    1. Die Einladung erhalten die Mitglieder in Textform (z.B. Mail, Fax oder Briefpost) zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung.
    2. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
    3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.
  2. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
    1. Jede ordnugnsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nicht anders bestimmt.
    2. Gewählt wird in offener Abstimmung. Wird von mehr als der Hälfte der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder die geheime Wahl verlangt, muss die Abstimmung geheim erfolgen.
    3. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Nicht volljährige Mitglieder sind durch eine gesetzliche Vertretung, die bei der Abstimmung persönlich anwesend sein muss, stimmberechtigt. Die Vertretung eines Mitglieds durch ein anderes ist mittels schriftlicher Vollmacht zulässig, jedoch kann ein Mitglied höchstens ein anderes Mitglied vertreten.
    4. Werden auf einer Mitgliederversammlung Dringlichkeitsanträge gestellt, beschließt die Versammlung zunächst mit Zwei-Drittel-Mehrheit über die Dringlichkeit. Bei Bestätigung der Dringlichkeit kann über den Antrag in der Versammlung beraten und beschlossen werden. Dringlichkeitsanträge auf Abänderung der Satzung sind nicht zulässig.
    5. Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang keine der kandidierenden Personen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann die Person, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
    6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
  3. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören inbesondere:
    1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfung
    2. Entlastung des Vorstandes
    3. Wahl des Vorstandes
    4. Wahl der Kassenprüfer/innen
    5. Bestätigung der Ernennung von Ehrenmitgliedern
    6. Bestätigung der vom Vorstand bestellten Beisitzer/innen und Beiräte
    7. Festsetzung der Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrags
    8. Beratung über die geplante Verwendung der Mittel
    9. Entscheidung über gestellte Anträge
    10. Änderung der Satzung (Ausnahme § 9 Abs. 3)
    11. Auflösung des Vereins
  4. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Protokollführung zu unterschreiben und von der Versammlungsleitung gegenzuzeichnen ist.
  5. Weitere Einzelheiten zum Ablauf der Mitgliederversammlung können in der "Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung" geregelt werden.
§ 7 Der Vorstand
  1. Der Vorstand des Vereins setzt sich wie folgt zusammen:
    1. Vorsitzende/r
      (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
    2. Stellvertretende/r Vorsitzende/r
      (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
    3. Schatzmeister/in
      (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
    4. Vertretung der Grundschule an der Mühle
    5. Beisitzer, die bei Bedarf berufen werden können
  2. Die Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB können den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein vertreten, wobei sie an die Vorstandsbeschlüsse gebunden sind.
  3. Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.
  4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel. Zur Festlegung seiner Arbeitsweise kann sich ver Vorstand eine Geschäftsordnung geben.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnimmt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen.
  6. Beschlüsse können auch in Schriftform im Umlaufverfahren gefasst werden.
  7. Die Beisitzer/innen werden vom Vorstand für jeweils ein Jahr bestellt und sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Eine Beistellung ist jederzeit widerrufbar. Die Mitgliederversammlung kann Beisitzer/inner vorschlagen.
  8. Die Beisitzer/innen werden vom Vorstand mit Aufgaben betraut. Sie sind zu den Sitzungen des erweiterten Vorstandes einzuladen und können an ihnen mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 8 Kassenprüfer/innen
  1. Die Kasse und die Rechnungslegung des Vereins werden mindestens einmal im Jahr von wenigstens zwei Personen geprüft, die hierzu von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Geschäftsjahr zu wählen sind. Die Kassenprüfer/innen dürfen weder Mitglieder des Vorstandes noch Angestellte des Vereins sein.
  2. Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung.
§ 9 Satzungsänderungen
  1. Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt ist.
  2. Eine Satzungsänderung bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  3. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung aufgrund einer Auflage des Finanzamts oder des Registergerichts können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind auf der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 10 Auflösung
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an:
    1. Grundschule an der Mühle, Kienbergstraße 59, 12685 Berlin
    Welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.